Einen negativen Schufaeintrag löschen lassen
Die Schufa hat heute im gesamten Finanzbereich, und auch darüber hinaus, eine große Bedeutung. So ist es häufig der Fall, dass man als Verbraucher von vielen sonst üblichen Dienstleistungen fast komplett ausgeschlossen wird, wenn man negative Einträge in der Schufa hat. In diesem Fall würde man beispielsweise keinen Kredit und keine Kreditkarte bekommen, teilweise auch kein Girokonto, oftmals keinen Mobilfunkvertrag, und sogar viele Vermieter geben Suchenden keine Chance, deren Schufa-Auskunft negativ ist. Umso wichtiger ist es, dass man generell so gut es geht vermeidet, dass ein negatives Merkmal bei der Schufa aufgelistet wird.
Ein solches Negativmerkmal kommt, wenn man von der Korrektheit des Schufa-Eintrags einmal ausgeht, stets aufgrund eines Fehlverhaltens des Verbrauchers zustande. Das können zum Beispiel ein Mahnbescheid oder auch ein Vollstreckungsbescheid aufgrund von nicht bezahlten Rechnungen oder Kreditraten sein, unerledigte Kredite, oder auch eine Eidesstattliche Versicherung, wenn eine Überschuldung vorliegen sollte. Neben den Negativmerkmalen, die berechtigter Weise in der Schufa gespeichert sind, gibt es aber noch zwei Arten von von Schufaeinträgen, gegen die der Betroffene etwas „unternehmen“ kann. Zum einen können das schlichtweg falsche Einträge sein, die es durchaus in der Praxis gibt, und zum anderen kann es sich um veraltete Einträge handeln, die eigentlich schon gar nicht mehr in der aktuellen Schufa-Auskunft auftreten dürften. Insofern stellt sich natürlich die Frage, was man genau unternehmen muss, um einen negativen Schufaeintrag löschen zu lassen. Möchte man einen negativen Schufaeintrag löschen lassen, dann ist das zunächst einmal nur über den „Veranlasser“ möglich. Der „Veranlasser“ ist die Person bzw. das Unternehmen, welches das „Vergehen“ des Betroffenen der Schufa mitgeteilt hat, woraus sich dann der Negativeintrag ergeben hat.
Die Schufa kann einen bestehenden Eintrag nicht aus eigenem Antrieb heraus oder auf bloßen „Zuruf“ des Betroffenen wieder löschen. Insofern muss man sich als Verbraucher also immer an den Veranlasser des Eintrages wenden, zum Beispiel an die Bank. Sollte zum Beispiel ein Kredit als unerledigt in der Schufa eingetragen sein, ist das Darlehen jedoch bereits seit einiger Zeit getilgt, so ist die Bank in diesem Fall dazu verpflichtet, den Negativeintrag in der Schufa löschen zu lassen. Vom Prinzip her ist es übrigens so, dass Einträge automatisch drei Jahre nach „Erledigung“ des Tatbestandes gelöscht werden, was jedoch nicht immer auch funktioniert. Teilweise sehr aufwendig ist es, wenn ein völlig unberechtigter Schufa-Eintrag gelöscht werden soll. In solch einem Fall muss man nämlich zunächst einmal herausfinden, wer den Eintrag überhaupt veranlasst hat, was nicht immer einfach ist. Meistens kann die Schufa einem hier behilflich sein, und wenn man den Namen dann kennt, muss man sich mit demjenigen Unternehmen auseinander setzen, warum der Eintrag veranlasst wurde. Das kann dann in „schlimmeren“ Fällen soweit führen, dass man die Löschung des Negativeintrages vor Gericht durchsetzen muss.